Kann der Vermieter Wohnraum kündigen, wenn er das ganze Haus abreißen will?
Nein, entschied der BGH (Urteil vom 16.12.2020 - Az: VIII ZR 70/19). Der ersatzlose Abriss eines Gebäudes ist keine wirtschaftliche Verwertung.
Das Wesentliche in aller Kürze:
Der ersatzlose
Abriss eines Gebäudes ist keine wirtschaftliche Verwertung im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB und kann damit nicht zur Grundlage einer ordentlichen Kündigung von Wohnraum gemacht werden.
Zum Fall :
(zitiert nach BGH, Urteil vom 16.12.2020 – VIII ZR 70/19, Rn. 1-3)
"Die Beklagten sind seit mehreren Jahrzehnten Mieter eines ehemaligen Landarbeiterhauses in Braunschweig. Ein schriftlicher Mietvertrag besteht nicht; die Nettomiete beläuft sich auf monatlich 60€. Das Badezimmer der Beklagten befindet sich nicht im Hauptgebäude, sondern in einem -ansonsten ungenutzten- Seitenflügel. Im Haupthaus befindet sich eine weitere vermietete Wohnung.
Mit Anwaltsschreiben vom 23.Juni 2017 erklärte der Kläger, der Erbe der Liegenschaft geworden war, die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses. Zur Begründung führte er -unter Hinweis auf ein den Beklagten bereits über -sandtes Privatgutachten vom 3.Juni 2015 - aus, der Seitenflügel müsse aus "wirtschaftlichen und statischen Gründen" abgerissen werden; eine Wiederherstellung sei "nicht ansatzweise darstellbar". Der Bereich, in dem sich das Badezimmer befinde, sei "sehr baufällig" und nur "unter erheblichen Gefahren begehbar". Während des Rechtstreits -am 28.März 2018 und erneut am 14.Mai 2018- wiederholte der Kläger die Kündigung des Mietverhältnisses und machte -nach zwischenzeitlicher Einholung eines Kostenvoranschlags vom 7.Mai 2018- geltend, der Anbau eines neuen Badezimmers koste rund 26.000€; in Anbetracht der geringen Miete trage sich dies wirtschaftlich nicht.
Die Klage hat in Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Räumungsbegehren weiter."
Die Lösung:
Vergeblich. Der BGH bestätigt die Vorinstanzen.
Dabei führt der BGH zu den zulässigen Gründen einer Kündigung aus:
(zitiert nach BGH, Urteil vom 16.12.2020 – VIII ZR 70/19, Leitsätze)
"Der ersatzlose Abriss eines Gebäudes ist keine wirtschaftliche Verwertung im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB (Bestätigung von Senatsurteil vom 24. März 2004 - VIII ZR 188/03 , NJW 2004, 1736 unter II 1 a)."