Kündigung wegen Abriss?

Árpád Farkas, Anwalt für Immobilienrecht

Kann der Vermieter Wohnraum kündigen, wenn er das ganze Haus abreißen will?

Nein, entschied der BGH (Urteil vom 16.12.2020 - Az: VIII ZR 70/19). Der ersatzlose Abriss eines Gebäudes ist keine wirtschaftliche Verwertung.

Das Wesentliche in aller Kürze:

Der ersatzlose Abriss eines Gebäudes ist keine wirtschaftliche Verwertung im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB und kann damit nicht zur Grundlage einer ordentlichen Kündigung von Wohnraum gemacht werden.

Zum Fall :
(zitiert nach BGH, Urteil vom 16.12.2020 – VIII ZR 70/19, Rn. 1-3)

"Die  Beklagten  sind  seit  mehreren  Jahrzehnten  Mieter  eines  ehemaligen Landarbeiterhauses in Braunschweig. Ein schriftlicher Mietvertrag besteht nicht; die Nettomiete beläuft sich auf monatlich 60€. Das Badezimmer der Beklagten befindet  sich  nicht  im Hauptgebäude,  sondern  in  einem -ansonsten  ungenutzten- Seitenflügel. Im Haupthaus befindet sich eine weitere vermietete Wohnung.

Mit Anwaltsschreiben vom 23.Juni 2017 erklärte der Kläger, der Erbe der Liegenschaft  geworden  war,  die  ordentliche  Kündigung  des  Mietverhältnisses. Zur  Begründung  führte  er -unter  Hinweis  auf  ein  den  Beklagten  bereits  über -sandtes  Privatgutachten  vom  3.Juni  2015 - aus,  der  Seitenflügel  müsse  aus "wirtschaftlichen  und  statischen Gründen" abgerissen  werden;  eine Wiederherstellung sei "nicht ansatzweise darstellbar". Der Bereich, in dem sich das Badezimmer befinde, sei "sehr baufällig" und nur "unter erheblichen Gefahren begehbar". Während  des  Rechtstreits -am  28.März  2018  und  erneut  am  14.Mai 2018- wiederholte der Kläger die Kündigung des Mietverhältnisses und machte -nach  zwischenzeitlicher  Einholung  eines  Kostenvoranschlags  vom  7.Mai 2018- geltend,  der  Anbau  eines  neuen  Badezimmers  koste  rund  26.000€; in Anbetracht der geringen Miete trage sich dies wirtschaftlich nicht.

Die Klage hat in Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Räumungsbegehren weiter."

Die Lösung:
Vergeblich. Der BGH bestätigt die Vorinstanzen.

Dabei führt der BGH zu den zulässigen Gründen einer Kündigung aus:
(zitiert nach BGH, Urteil vom 16.12.2020 – VIII ZR 70/19, Leitsätze)

"Der ersatzlose Abriss eines Gebäudes ist keine wirtschaftliche Verwertung im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB (Bestätigung von Senatsurteil vom 24. März 2004 - VIII ZR 188/03 , NJW 2004, 1736 unter II 1 a)."

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