Ihr Anwalt für Immobilienrecht

Herzlich willkommen auf der Internetseite der Kanzlei Árpád Farkas,

Ihrem Anwalt für Immobilienrecht in Eschweiler.

Gerne berate und unterstütze ich Sie bei allen Fragen rund ums Haus.

Erfahren.

Mit über 23 Jahren Berufserfahrung als Rechtsanwalt bin ich in der Lage, Konflikt- und Lösungspotentiale in einem Fall zu erkennen, die man nicht in Vorlesungen lernen kann. Natürlich ruhe ich mich auf dieser Erfahrung nicht aus, sondern bilde  mich in meinen Tätigkeitsbereichen ständig und regelmäßig fort.

Wertegebunden.

Ich möchte mehr sein, als ein gut ausgebildeter und erfahrener Jurist. Als bekennender Christ bemühe ich mich darum, der Verantwortung gegenüber meinen Mandanten dadurch gerecht zu werden, dass ich meinen christlichen Glauben auch im anwaltlichen Berufsalltag zum Maßstab meines Handelns mache.

Respektvoll.

Ich möchte mit Mandanten, Kollegen, Richtern, Behörden und auch Gegnern stets offen und respektvoll umgehen. Das mindert nicht meine Fähigkeit oder meinen Willen, die Position meines Mandanten interessengerecht und erfolgreich zu vertreten. Ganz im Gegenteil: Gerade diese Umgangsform kann Lösungen ermöglichen, die dem "Rechtsweg" oft verschlossen sind.
Vertretung von Werkunternehmern und Bauherren bei:
Werklohnklagen, Vertragsgestaltung, Abnahmen, Beweissicherung u.v.m.

WEG-Recht

Vertretung von Eigentümern und Gemeinschaften bei:
Beschlussvorlagen, Anfechtungsklagen, Baumaßnahmen u.v.m.

 Mietrecht

Vertretung von Vermietern und Mietern bei:
Betriebskostenabrechnungen, Kündigungen, Mieterhöhungen, Kautionsabrechnungen, Abmahnungen u.v.m.

 Maklerrecht

 Vertretung von Maklern, Käufern und Verkäufern bei:
Provision, Reservierungsgebühr, Wettbewerb, Pflichtangaben, Vertragsprüfung u.v.m.

Nachbarrecht

Vertretung von Nachbarn bei:
Überbau, Rückbau, Ruhestörung, Grenzzäunen, Grenzbepflanzung u.v.m.

 Kaufrecht

Vertretung von Käufern und Verkäufern von Immobilien bei:
Prüfung von Kaufverträgen, Minderung, Schadensersatz u.v.m.

"Recht knapp" - Aktuelles aus dem Immobilienrecht:

von Árpád Farkas, Anwalt für Immobilienrecht 3. Februar 2026
Der Fall: Ein Wohnungseigentümer lag im Streit mit seiner Gemeinschaft. Diese hatte für die Jahre seit 2012 keine Jahresabrechnungen mehr beschlossen. Wegen der Abrechnung für das Jahr 2019 war die Gemeinschaft sogar bereits rechtskräftig verurteilt worden, diese zu erstellen – ohne dass dies geschehen war. Als die Gemeinschaft auf Grundlage des geltenden Wirtschaftsplans die Zahlung der rückständigen Vorschüsse für die Monate Juni bis September 2022 in Höhe von über 18.000 € forderte, weigerte sich der Eigentümer. Er machte ein Zurückbehaltungsrecht geltend: Solange die Gemeinschaft ihre Pflicht zur Abrechnung nicht erfülle, werde er seine Zahlungen zurückhalten. Das Amts- und das Landgericht gaben der Zahlungsklage der Gemeinschaft statt. Sie waren der Ansicht, dass dem Eigentümer kein Zurückbehaltungsrecht zustehe. Der Eigentümer verfolgte sein Ziel jedoch weiter und legte Revision beim Bundesgerichtshof ein. Die Gründe: Der BGH bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und wies die Revision des Wohnungseigentümers zurück. Die Richter in Karlsruhe stellten unmissverständlich klar, dass das Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Anspruch auf Zahlung der beschlossenen Vorschüsse generell ausgeschlossen ist. Die Argumentation des Gerichts stützt sich auf die besondere Natur der Vorschusszahlungen und das Finanzierungssystem der GdWE. Diese Vorauszahlungen sind das zentrale Instrument, um die laufende Liquidität der Gemeinschaft zu sichern. Sie stellen sicher, dass die für die Bewirtschaftung der Immobilie notwendigen Mittel – etwa für Energie, Versicherungen, Müllabfuhr oder Reparaturen – jederzeit zur Verfügung stehen. Würde man einzelnen Eigentümern gestatten, diese Zahlungen wegen Gegenansprüchen zurückzuhalten, könnte dies die gesamte Gemeinschaft in finanzielle Schieflage bringen. Im schlimmsten Fall drohen Versorgungssperren oder der Verlust des Versicherungsschutzes. Um diese Gefahr für die Funktionsfähigkeit der Gemeinschaft von vornherein abzuwenden, sei ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen. Besonders interessant ist, dass der BGH diesen Grundsatz auch dann anwendet, wenn der Gegenanspruch des Eigentümers – wie hier der Anspruch auf Erstellung der Jahresabrechnung 2019 – unstreitig oder sogar rechtskräftig festgestellt ist. Während eine Aufrechnung mit einer titulierten Geldforderung unter Umständen zulässig sein kann (da sie die Schuld tilgt), dient das Zurückbehaltungsrecht nur als Druckmittel. Dieses Druckmittel dürfe jedoch nicht auf Kosten der Liquidität der gesamten Gemeinschaft eingesetzt werden. Dem Eigentümer, so der BGH, stehe es frei, seinen titulierten Anspruch auf Erstellung der Abrechnung im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen. Fazit: Mit dieser Entscheidung schafft der BGH Rechtssicherheit und schiebt einem gängigen Druckmittel von unzufriedenen Eigentümern einen Riegel vor.  Für die Praxis bedeutet das: 1. Zahlungspflicht geht vor: Die Pflicht zur Zahlung der beschlossenen Vorschüsse ist eine der zentralen Kardinalpflichten eines jeden Wohnungseigentümers. Sie kann nicht unter Verweis auf angebliche oder tatsächliche Versäumnisse der Verwaltung oder der Gemeinschaft ausgesetzt werden. 2. Kein Zurückbehaltungsrecht: Ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber Vorschussforderungen ist grundsätzlich ausgeschlossen, um die Handlungsfähigkeit der GdWE nicht zu gefährden. Das gilt selbst dann, wenn der Gegenanspruch gerichtlich festgestellt ist. 3. Andere Wege nutzen: Wohnungseigentümer, die ihre Ansprüche (z. B. auf Erstellung einer Jahresabrechnung) durchsetzen wollen, müssen dies über den dafür vorgesehenen rechtlichen Weg tun, also durch eine Beschlussersetzungsklage und gegebenenfalls die anschließende Zwangsvollstreckung. Ein Einbehalten des Hausgeldes ist der falsche und unzulässige Weg. Für Verwaltungen und Gemeinschaften bedeutet das Urteil eine Stärkung ihrer Position bei der Durchsetzung von Hausgeldforderungen und sichert die für eine ordnungsgemäße Verwaltung unerlässliche finanzielle Basis.
Umzug
von Árpád Farkas - Anwalt für Immobilienrecht 28. November 2025
Der BGH (VIII ZR 17/25, 28.10.2025) betont: Umzugsfähigkeit des Mieters muss bei Härtefällen sorgfältig aufgeklärt werden – häufig per Sachverständigengutachten. Praxis-Tipps für Vermieter und Mieter in Eschweiler vom Anwalt für Immobilienrecht.
Eigenbedarfskündigung und unzumutbare Härte wegen suzidaler Krise.
von Árpád Farkas, Anwalt für Immobilienrecht 15. November 2025
Können eine suizidale Krise und ein Herzfehler einer Eigenbedarfskündigung entgegenstehen?
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