Spätzünder bei Baumängeln: BGH urteilt – Bis zu 30 Jahre Haftung für Bauträger bei unwirksamen Abnahmeklauseln

Árpád Farkas, Anwalt für Immobilienrecht

Das Bauträgerrecht hält für Wohnungseigentümer immer wieder handfeste Überraschungen bereit. Mit einem wegweisenden Urteil vom 26.03.2026 (Az.: VII ZR 108/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Rechte von Erwerbern beim Kauf von Eigentumswohnungen massiv gestärkt. Die Karlsruher Richter entschieden, dass eine typische, in vielen älteren Bauträgerverträgen verwendete Klausel zur Abnahme des Gemeinschaftseigentums unwirksam ist. Die weitreichende Folge: Gewährleistungsansprüche wegen Baumängeln am Gemeinschaftseigentum verjähren in diesen Fällen oft erst nach Jahrzehnten. Für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) eröffnen sich dadurch neue Wege, alte Mängel einzufordern; Bauträger hingegen stehen vor massiven Haftungsrisiken.

Der Fall:

Die beklagte Bauträgerin errichtete im Jahr 1998 eine Mehrfamilienhausanlage. In den Kaufverträgen mit den Erwerbern befand sich eine vorformulierte Klausel (Allgemeine Geschäftsbedingung / AGB), nach der das gemeinschaftliche Eigentum (wie etwa das Dach oder die Fassade) nicht von den Erwerbern selbst, sondern von einem durch die erste Wohnungseigentümerversammlung zu bestimmenden vereidigten Sachverständigen abgenommen werden sollte.

Im Jahr 2000 führte ein solcher Sachverständiger die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch. Später, im Jahr 2014 – also stolze 14 Jahre nach der vermeintlichen Abnahme –, traten erhebliche Feuchtigkeitsschäden und Mängel an der Dachabdichtung auf. Die Wohnungseigentümergemeinschaft forderte die Bauträgerin zur Mängelbeseitigung auf. Als diese sich weigerte, zog die WEG die Ansprüche an sich und klagte im Jahr 2017 auf Zahlung eines Kostenvorschusses für die Sanierung in Höhe von rund 13.000 Euro sowie auf Erstattung von Gutachterkosten.

Die Bauträgerin berief sich vehement auf Verjährung und Verwirkung. Die fünfjährige Gewährleistungsfrist sei schließlich längst abgelaufen.


Die Entscheidung:

Mit den Argumenten der Bauträgerin gab sich der Bundesgerichtshof nicht zufrieden. Die Karlsruher Richter wiesen die Revision der Beklagten zurück. Der Bauträger wurde verurteilt, den geforderten Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung am Dach sowie die Kosten für die Privatgutachten der Wohnungseigentümer zu zahlen.


Die Gründe:

Der BGH stellte klar, dass die in den Bauträgerverträgen verwendete Abnahmeklausel gemäß § 9 Abs. 1 AGBG (heute § 307 BGB) wegen unangemessener Benachteiligung der Erwerber unwirksam ist.

1. Eingriff in das Kernrecht des Erwerbers:

Die Klausel entzog dem einzelnen Käufer das gesetzliche Recht, das hergestellte Werk selbst auf seine Abnahmefähigkeit zu prüfen und die Abnahme persönlich zu erklären. Ein genereller, unwiderruflicher Ausschluss dieses Rechts durch AGB ist unzulässig.


2. Keine wirksame Abnahme erfolgt:

Weil die Vertragsklausel unwirksam war, konnte der im Jahr 2000 bestellte Sachverständige die Erwerber bei der Abnahme nicht wirksam vertreten. Rechtlich gesehen hat für das Gemeinschaftseigentum somit nie eine Abnahme stattgefunden.


3. Kein Beginn der Verjährung:

Da die fünfjährige Gewährleistungsfrist für Baumängel nach dem Gesetz erst mit der (wirksamen) Abnahme zu laufen beginnt, hat diese Frist im vorliegenden Fall nie begonnen. Die Ansprüche der Eigentümer waren somit im Jahr 2017 weder verjährt noch verwirkt.


4. Die 30-jährige Obergrenze:

Der BGH betonte zwar, dass eine lebenslange Haftung des Bauträgers unter dem Gesichtspunkt des Rechtsstaatsprinzips unzumutbar wäre. Es gilt jedoch eine zeitliche Obergrenze von 30 Jahren ab der fehlgeschlagenen Abnahme. Innerhalb dieser Frist – die im Streitfall noch nicht abgelaufen war – können Eigentümer ihre Mängelrechte voll durchsetzen.


Der Bauträger kann sich auch nicht darauf berufen, dass sein ursprünglicher Erfüllungsanspruch verjährt sei. Wer als Verwender einer unwirksamen Vertragsklausel den Nichtbeginn der Verjährung selbst verschuldet hat, dem ist es nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf das Erlöschen der Erfüllungspflichten zu berufen.


Auswirkungen für die Praxis:

Diese Entscheidung ist ein Paukenschlag für die gesamte Immobilienbranche. Sie betrifft nicht nur Altverträge aus den späten 1990er-Jahren, sondern lässt sich auf eine Vielzahl von Bauträgerverträgen übertragen, die ähnliche Formularklauseln zur Sachverständigenabnahme enthalten.


Was bedeutet das für Wohnungseigentümer und Beiräte?

Wenn an Ihrem Gebäude schwerwiegende Mängel am Gemeinschaftseigentum (z. B. feuchte Keller, undichte Dächer oder Risse in der Fassade) auftreten, sollten Sie nicht voreilig resignieren – selbst wenn das Gebäude bereits 10, 15 oder 20 Jahre alt ist.


  • Prüfen Sie die Altverträge: Lassen Sie die im Bauträgervertrag enthaltenen Abnahmeklauseln juristisch prüfen.
  • Kein Verjährungs-Automatismus: Ist die Klausel unwirksam, stehen die Chancen hervorragend, dass die WEG noch heute Nachbesserung oder einen finanziellen Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung vom damaligen Bauträger verlangen kann.


Was bedeutet das für Bauträger?

Bauträger müssen sich auf ein erhebliches finanzielles Risiko einstellen, da Haftungsrisiken für längst abgeschlossene Projekte reaktiviert werden können. Um die Verjährung endlich in Gang zu setzen, müssen Bauträger nachbessern und eine rechtssichere, individuelle Abnahme des Gemeinschaftseigentums von den Erwerbern fordern. Alterungs- und abnutzungsbedingte Verschleißerscheinungen, die durch die jahrelange Nutzung entstanden sind, stehen der Abnahmereife dabei im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung nicht entgegen.


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Gerade in unserer Region – rund um 52249 Eschweiler, Stolberg, Alsdorf und Aachen – wurden in den vergangenen Jahrzehnten zahlreiche Wohnanlagen errichtet, deren Verträge genau solche unwirksamen Klauseln enthalten. Für Eigentümer und WEG-Verwalter lohnt sich der genaue Blick in die Vertragsunterlagen.

Als Fachanwalt für Immobilienrecht in Eschweiler unterstütze ich Sie dabei, Ihre Verträge auf Herz und Nieren zu prüfen und berechtigte Ansprüche gegenüber Bauträgern konsequent durchzusetzen. Haben Sie den Verdacht auf verdeckte Baumängel am Gemeinschaftseigentum Ihrer Anlage? Zögern Sie nicht, uns für eine rechtliche Ersteinschätzung zu kontaktieren.

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Vor kurzem hatte der Bundesgerichtshof (BGH) über die Grenzen der privaten Immobilienvermarktung zu entscheiden – dieses Mal in einem Fall, der für Eigentümer und Vermieter von enormer praktischer Bedeutung ist. Mit einem brandaktuellen Versäumnisurteil vom 30.04.2026 (Az.: III ZR 164/25) stellte der BGH klar, unter welchen Voraussetzungen sich Eigentümer gegen die ungefragte Vermarktung ihrer Immobilien durch Makler wehren und die entstandenen Abmahnkosten zurückverlangen können. Das Urteil setzt ein deutliches Stoppzeichen gegen die Praxis mancher Makler, ungefragt fremdes Eigentum im Internet zu präsentieren. Der Fall: Der Kläger ist Eigentümer einer gewerblich genutzten Ladenfläche in bester Lage in München, die an eine Boutique-Betreiberin vermietet ist. Da sich die Mieterin vorzeitig aus dem Vertrag lösen oder die Lasten teilen wollte, suchte sie nach einem Unter- oder Nachmieter. Zu diesem Zweck beauftragte sie eine Immobilienmaklerin. Die Maklerin fackelte nicht lange: Im April 2024 inserierte sie das Objekt auf verschiedenen Online-Portalen als „Exklusive Boutique nahe Maximiliansplatz“ zu einer Monatsmiete von 10.363 Euro. Zur Illustration des Exposés nutzte sie großformatige Fotos der Innenräume. Eine Erlaubnis des Eigentümers für diese öffentliche Werbung lag jedoch nicht vor. Dieser hatte vielmehr selbst bereits einen eigenen Makler mit der Anschlussvermarktung betraut und befürchtete nun, dass die ungefragte Anzeige der Konkurrenz seine eigenen Marktchancen und den erzielbaren Mietzins beschädigen würde. Der Eigentümer mahnte die Maklerin daraufhin anwaltlich ab. Diese gab zwar die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, weigerte sich jedoch beharrlich, die dafür angefallenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Eigentümers zu erstatten. Nachdem das Amtsgericht die Klage des Eigentümers auf Erstattung dieser Kosten abgewiesen und das Landgericht München I ihr teilweise stattgegeben hatte, musste der BGH in der Revision das letzte Wort sprechen. Die Entscheidung: Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Landgerichts München I auf und verwies die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurück. Die Richter in Karlsruhe machten dabei jedoch unmissverständlich klar, auf welchem rechtlichen Fundament solche Abmahnungen stehen – und erteilten der bisherigen Begründung des Landgerichts eine Absage. Die Gründe: Der BGH musste in seiner Entscheidung zwei unterschiedliche juristische Wege voneinander abgrenzen, um dem Eigentümer Recht zu geben: 1. Keine „Geschäftsführung ohne Auftrag“ durch den Makler Das Landgericht hatte dem Eigentümer den Anspruch noch mit der Begründung zugesprochen, die Maklerin habe eine sogenannte „Geschäftsführung ohne Auftrag“ (GoA) zulasten des Eigentümers betrieben. Dem widersprach der BGH deutlich. Sucht ein Mieter einen Nach- oder Untermieter, um sich von seinen Mietzahlungen zu befreien, liegt dies ausschließlich in dessen eigener Rechts- und Interessensphäre. Der vom Mieter beauftragte Makler wird daher nur in dieser Mietersphäre tätig. Der Eigentümer wird davon nur „reflexartig“ berührt. Ein direkter Anspruch aus GoA gegen den Makler scheidet daher aus. 2. Der Schlüssel zum Erfolg: Die Eigentumsverletzung (§ 1004 BGB) Der BGH ebnete dem Eigentümer jedoch einen anderen, viel sichereren Weg: Die unbefugte Nutzung von Innenaufnahmen der Immobilie verletzt den Eigentümer in seinem Recht aus § 1004 Abs. 1 BGB. Nach ständiger Rechtsprechung steht das Recht, Fotografien von Gebäuden gewerblich zu verwerten, dem Eigentümer zu. Was für Außenaufnahmen gilt, die von dem Grundstück aus gemacht werden, gilt erst recht für Innenaufnahmen. Die Veröffentlichung von Fotos der Innenräume zu gewerblichen Zwecken ohne Zustimmung des Eigentümers stellt eine klare Eigentumsbeeinträchtigung dar. Ob eine solche Eigentumsverletzung im konkreten Fall vorlag, muss das Landgericht nun nochmals prüfen. Es muss geklärt werden, ob der Mieterin im Mietvertrag eventuell das Recht eingeräumt wurde, das Objekt unter Verwendung von Fotos öffentlich anzubieten, oder ob der Eigentümer sonst wie eingewilligt hatte. Die bloße Kenntnis des Eigentümers, dass ein Makler involviert ist, reicht als Einwilligung jedenfalls nicht aus! 3. Erstattung der Abmahnkosten Liegt eine solche Eigentumsverletzung vor, darf der Eigentümer den Makler abmahnen und kann die Anwaltskosten hierfür nach den Grundsätzen der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683, 670 BGB) vom Makler zurückverlangen. Besonders eigentümerfreundlich stellte der BGH zudem klar: Selbst wenn die Abmahnung neben den Fotos auch andere, unberechtigte Punkte enthielt (wie etwa die Beschwerde über den unvollständigen Mietzins im Inserat), muss der Makler die Abmahnkosten voll erstatten, solange die Abmahnung zumindest wegen der Fotos berechtigt war. Auswirkungen für Eigentümer: Das Urteil stärkt die Position von Immobilieneigentümern gegenüber ungebetenen Vermarktungsaktivitäten erheblich. Wer als Eigentümer feststellt, dass seine Immobilie ohne seine Zustimmung im Internet angeboten wird, sollte folgende Punkte beachten: 1.Vertrag prüfen : Werfen Sie zuerst einen Blick in den Mietvertrag. Enthält dieser Klauseln zur Untervermietung oder zur Suche von Nachmietern? Ist dort die Erstellung und Nutzung von Innenaufnahmen geregelt? 2.Beweise sichern: Dokumentieren Sie die unerlaubte Werbung sofort. Machen Sie Screenshots der Online-Exposés, sichern Sie die verwendeten Innenaufnahmen und notieren Sie das Datum der Veröffentlichung. 3.Keine voreilige Duldung: Reagieren Sie zeitnah. Eine bloße Duldung oder "Kenntnisnahme" kann im Streitfall als stillschweigende Einwilligung ausgelegt werden, wenn Sie nicht zeitnah widersprechen. 4.Professionelle Hilfe suchen: Bevor Sie selbst ein Schreiben aufsetzen, sollten Sie den Rat eines Experten für Immobilienrecht einholen. Nur eine formal korrekte Abmahnung sichert Ihnen am Ende den vollständigen Ersatz der Anwaltsgebühren durch den Makler. Zudem können so teure Gegenabmahnungen vermieden werden.
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